ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
BZÄK Kommentar
Bei der Anwendung eines Lasers im Zusammenhang mit den aufgeführten konservierenden, endodontischen, chirurgischen, parodontalchirurgischen und implantologischen Leistungen kann ein Zuschlag berechnet werden. Der Zuschlag ist jedoch nur einmal je Behandlungstag und nur neben einer der oben abschließend aufgeführten Leistungen ansatzfähig. Die Höhe des Zuschlags entspricht dem einfachen Gebührensatz der Leistung, neben der er berechnet wird, und ist nicht steigerungsfähig. Bei der Durchführung mehrerer zuschlagsfähiger Leistungen wird diejenige Leistung zur Bemessung herangezogen, die mit der höchsten Punktzahl bewertet ist. Der Zuschlag darf jedoch höchstens einen Betrag von 68,00 Euro erreichen, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart. Die Nummer 0120
ist nur berechnungsfähig als Zuschlag zu den in der Leistungsbeschreibung enumerativ abschießend benannten Gebührennummern der GOZ. Bewirkt der Einsatz des Lasers nur eine Modifikation einer anderen, nach der GOZ berechneten Grundleistung, so ist der Einsatz nur bei der Bemessung der Grundleistung gemäß § 5 Abs. 2, bzw. durch eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 berücksichtigungsfähig. Stellt der Einsatz eines Lasers eine selbständige, in der GOZ nicht beschriebene Leistung dar, so ist eine analoge Bewertung angezeigt.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.