Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs
Beschreibung
Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs (z.B. lappiges Fibrom, Epulis), je Exzision
Zusätzlich berechnungsfähig
Konsiliarische Erörterung GOÄ-60
Schmerzausschaltung GOZ GOZ
Stillung einer übermäßigen Blutung GOZ
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Um-stechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ
Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ-2700
Schlotterkammentfernung GOÄ-2670
plastische Deckung GOZ
Anwendung Laser GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Umfang und Ausdehnung der Exzision
Erschwerte primäre Wundversorgung
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikationz. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
Erhöhte Blutungsneigung
BZÄK Kommentar
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Exzision von wuchernder Schleimhaut in größerem Umfang. Beispielhaft sind im Leistungstext die Fibrom- oder Epulisentfernung genannt, andere Indikationen sind z. B. die Exzision umfangreicheren Granulationsgewebes, eines Papilloms oder eines Lipoms. Die Entfernung von apikalem Granulationsgewebe ist nicht Bestandteil dieser Leistung. Die Berechnung erfolgt je Schleimhautwucherung. Die Leistung kann auch neben anderen chirurgischen Leistungen orts-und zeitgleich erbracht werden. Die Vornahme von Probeexzisionen, von Schlotterkammentfernungen, die Entfernung von Fibromatosen oder von Geschwülsten sind Inhalt anderer Gebührenpositionen und dort beschrieben. Exzisionsmaßnahmen im Rahmen einer Tunnelierung von Molaren (Nummer 4136) werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet. Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nach der Nummer berechnet.
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