Berechnung: 270 x 1 x 0.0562421 = 15,19€ Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 34,93€
Berechnung: 270 x 2,3 x 0.0562421 = 34,93€ Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 53,15€
Berechnung: 270 x 3,5 x 0.0562421 = 53,15€ Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Chirurgie
Kategorie-ID: D
Titel
Plastische Deckung
Beschreibung
Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung, einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)
ist für dasselbe Operationsgebiet nicht neben der Leistung nach der Nummer berechnungsfähig.
Zusätzlich berechnungsfähig
Röntgendiagnostik GOÄ-5000 ff.
Schmerzausschaltung GOZ GOZ
Operation einer Zyste GOZ GOZ
Osteotomien GOZ GOZ
Zahnentfernungen GOZ ff.
Schleimhauttransplantate GOZ
Bindegewebstransplantate GOZ
Membraneinbringung GOZ
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ
Eingliederung einer Verbandplatte GOÄ-2700
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge Allgemeinmedikationz. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
Erhöhter Schwierigkeitsgrad bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet
Erhöhte Blutungsneigung
Schwierige Schleimhautverhältnisse (z. B. Pergamentschleimhaut)
BZÄK Kommentar
Diese Nummer ist berechnungsfähig für den plastischen Wundverschluss nach chirurgischen Maßnahmen, wenn eine Lappenplastik nicht Leistungsinhalt der chirurgischen/implantologischen Hauptleistung ist oder nach den Abrechnungsbestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten ist (z. B. Nummer 9100). Die Periostschlitzung ist Leistungsinhalt. Diese Gebührennummer ist berechnungsfähig, wenn eine einfache Readaptation der Wundränder nicht möglich oder nicht indiziert ist. Die Leistung ist je Operationsgebiet berechnungsfähig, wobei das OP-Gebiet als der Raum einer zusammenhängenden Schnittführung definiert ist. Im Zusammenhang mit dem plastischen Verschluss einer Kieferhöhle nach der Nummer ist diese Leistung nicht berechenbar. Die Vornahme schwieriger Lappenplastiken (z. B. Spaltlappenplastik) wird nach Nummer (GOÄ) berechnet. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.