Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien
Beschreibung
Entfernen unter der Schleimhaut liegender Materialien (z. B. Barrieren - einschließlich Fixierung, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Zusätzlich berechnungsfähig
Röntgendiagnostik GOÄ-5000 ff.
Schmerzausschaltung GOZ GOZ
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Um-stechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ
Plastischer Wundverschluss GOZ
Anwendung Laser GOZ
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes, Bisphosphonatmedikation etc.)
Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
Operationsfeld in Gefäßnähe
Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
BZÄK Kommentar
Diese Nummer umfasst die Entfernung von zuvor im Rahmen von augmentativen und/oder osteosynthetischen Maßnahmen unter der Schleimhaut eingebrachter Materialien, z. B. Barrieren, Fixierungen und/oder Osteosynthesematerial. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Plastische Wunddeckungsmaßnahmen, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert berechnungsfähig. Die Entfernung anderer unter der Schleimhaut liegender Fremdkörper wird nach den Nummern bzw. (GOÄ) berechnet. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.