ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist. Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410
für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.
Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-Kommentar zur LeistungsbeschreibungDie Wurzelkanalaufbereitung besteht aus der mechanischen Erweiterung und Reinigung des Wurzelkanals mit dem Ziel der Reduktion von Keimen durch Substanzabtrag mittels unterschiedlicher Verfahren. Die Berechnung erfolgt je Kanal, ggf. mehrfach je Wurzel. Ist zur Aufbereitung eine weitere Sitzung erforderlich, kann dies nur bei Vorliegen anatomischer Besonderheiten erneut berechnet werden und ist bei der Rechnungslegung zu begründen. Die Aufbereitung darf nur zweimal je behandeltem Wurzelkanal berechnet werden. Kanalaufbereitungen in weiteren Sitzungen finden bei der Bemessung des Gebührenfaktors Berücksichtigung. Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial ist nicht Bestandteil dieser Gebührennummer. Die erneute Aufbereitung im Rahmen der Revision wird nach dieser Gebührennummer berechnet. Die Wurzelkanalaufbereitung nach Reinfektion stellt einen neuen Behandlungsfall dar. Die retrograde Aufbereitung des apikalen Kanalanteils im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion wird zusätzlich mit dieser Gebührennummer berechnet. Eine retrograde Wurzelfüllung sowie der retrograde Verschluss mittels Füllung sind gesondert berechnungsfähig.Zusätzlicher Aufwand
Die Wurzelkanalaufbereitung besteht aus der mechanischen Erweiterung und Reinigung des Wurzelkanals mit dem Ziel der Reduktion von Keimen durch Substanzabtrag mittels unterschiedlicher Verfahren. Die Berechnung erfolgt je Kanal, ggf. mehrfach je Wurzel. Ist zur Aufbereitung eine weitere Sitzung erforderlich, kann dies nur bei Vorliegen anatomischer Besonderheiten erneut berechnet werden und ist bei der Rechnungslegung zu begründen. Die Aufbereitung darf nur zweimal je behandeltem Wurzelkanal berechnet werden. Kanalaufbereitungen in weiteren Sitzungen finden bei der Bemessung des Gebührenfaktors Berücksichtigung. Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial ist nicht Bestandteil dieser Gebührennummer. Die erneute Aufbereitung im Rahmen der Revision wird nach dieser Gebührennummer berechnet. Die Wurzelkanalaufbereitung nach Reinfektion stellt einen neuen Behandlungsfall dar. Die retrograde Aufbereitung des apikalen Kanalanteils im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion wird zusätzlich mit dieser Gebührennummer berechnet. Eine retrograde Wurzelfüllung sowie der retrograde Verschluss mittels Füllung sind gesondert berechnungsfähig.
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