GOZ 2410/WK
Wurzelkanalaufbereitung

392°
Punkte: 392
1x: 22,05
Berechnung: 392 x 1 x 0.0562421 = 22,05
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 50,71
Berechnung: 392 x 2,3 x 0.0562421 = 50,71
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 77,16
Berechnung: 392 x 3,5 x 0.0562421 = 77,16
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Wurzelkanalaufbereitung

Beschreibung

Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist. Wenn auf Grund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach der Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.

Zusätzlich berechnungsfähig

BZÄK Kommentar

Die Wurzelkanalaufbereitung besteht aus der mechanischen Erweiterung und Reinigung des Wurzelkanals mit dem Ziel der Reduktion von Keimen durch Substanzabtrag mittels unterschiedlicher Verfahren. Die Berechnung erfolgt je Kanal, ggf. mehrfach je Wurzel. Ist zur Aufbereitung eine weitere Sitzung erforderlich, kann dies nur bei Vorliegen anatomischer Besonderheiten erneut berechnet werden und ist bei der Rechnungslegung zu begründen. Die Aufbereitung darf nur zweimal je behandeltem Wurzelkanal berechnet werden. Kanalaufbereitungen in weiteren Sitzungen finden bei der Bemessung des Gebührenfaktors Berücksichtigung. Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial ist nicht Bestandteil dieser Gebührennummer. Die erneute Aufbereitung im Rahmen der Revision wird nach dieser Gebührennummer berechnet. Die Wurzelkanalaufbereitung nach Reinfektion stellt einen neuen Behandlungsfall dar. Die retrograde Aufbereitung des apikalen Kanalanteils im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion wird zusätzlich mit dieser Gebührennummer berechnet. Eine retrograde Wurzelfüllung sowie der retrograde Verschluss mittels Füllung sind gesondert berechnungsfähig.
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Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.