Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (z. B. Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Zusätzlich berechnungsfähig
Röntgendiagnostik GOÄ-5000 ff.
Schmerzausschaltung GOZ GOZ
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Um-stechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ
Plastischer Wundverschluss GOZ
Anlegen von Stütz-, Halte-oder Hilfsvorrichtungen GOÄ-2700
Anwendung OP-Mikroskop GOZ
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes, Bisphosphonatmedikation etc.)
Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
Operationsfeld in Gefäßnähe
Extrem harter und kompakter Knochen
Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur primären Wunddeckung
BZÄK Kommentar
Diese Nummer umfasst die Entfernung von zuvor im Rahmen augmentativer und/oder osteosynthetischer Maßnahmen in den Knochen eingebrachter Materialien, z. B. Knochenschrauben und/oder Osteosynthesematerial. Die Entfernung erfolgt durch Osteotomie. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Die Nummer ist ebenfalls berechnungsfähig für die Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats und ist je nach Ausdehnung der Materialien oder des Gerüstimplantats auch zweimal je Kiefer berechnungsfähig. Für enossale Implantate ist diese Gebührennummer nicht berechnungsfähig. Plastische Wunddeckungsmaßnahmen sind gesondert berechnungsfähig. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.