Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen (z.B. Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetze), zusätzlich zu der Leistung nach der GOZ-Nummer je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Zusätzlich berechnungsfähig
Röntgendiagnostik GOÄ-5000 ff.
Schmerzausschaltung GOZ GOZ
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Um-stechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ
Augmentation GOZ
Implantologische Leistungen GOZ ff.
Intraorale Entnahme von Knochen GOZ
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
Zusätzlicher Aufwand
Operationsfeld in Gefäßnähe
Extrem harter und kompakter Knochen
Extrem weicher und duktiler Knochen
Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
BZÄK Kommentar
Diese Nummer umfasst die Fixation oder Stabilisierung eines Augmentates nach der Nummer durch osteosynthetische Maßnahmen. Osteosynthetische Maßnahmen können z. B. durch Schrauben-oder Plattenosteosynthese oder auch durch die Einbringung von Titannetzen oder Pins vorgenommen werden. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Im Zusammenhang mit anderen augmentativen Leistungen ist diese Nummer nicht ansatzfähig. Die Materialien zur Geweberegeneration bei Osteosynthese sind gesondert berechnungsfähig. Gleiches gilt für Osteosynthesematerialien und zu Stabilisierungszwecken implantierte Materialien. Die Entfernung des Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.