Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Fotografie des Kopfes in der Frontal-, Halbseiten-oder Seitenansicht, egal in welcher Aufnahmetechnik. Die Aufnahmen sind je Projektion berechnungsfähig. Die kieferorthopädische Auswertung der Fotografie ist Bestandteil der Leistung. Intraorale Aufnahmen entsprechen nicht dieser Nummer, sondern sind nach § 6 Abs. 1 oder als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen. Die Erbringung der Leistung ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Therapie ohne Begründung bis zu viermal berechnungsfähig. Bei einer darüber hinausgehenden Anzahl an Fotografien ist dies in der Rechnung zu begründen. Sofern eine erneute Planung im Rahmen einer Therapieumstellung erforderlich ist, kann die Nummer abermals berechnet werden.