Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes
Zusätzlich berechnungsfähig
Beratungsleistungen GOÄ-1 ff.
Röntgenleistungen GOÄ-5000 ff.
Vitalitätsprobe GOZ
Abformung(en) für Situationsmodell(e) GOZ GOZ
Erhebung eines Gingival-, Parodontal-Index(z. B. PSI): GOZ
Weiterreichende Befundungen:
Mundhygienestatus GOZ
Parodontalstatus GOZ
Kieferorthopädische Diagnostik GOZ ff.
Klinische Funktionsanalyse GOZ
Implantatbezogene Analyse GOZ
CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen GOZ§6Abs.1
Zusätzlicher Aufwand
Zusätzlicher Zeitaufwand, z. B. bei der Erstuntersuchung
Besonders umfangreiche Befunderhebung
Besonders umfangreiche Anamneseerhebung
BZÄK Kommentar
Die „Eingehende Untersuchung“ ist die intra- und extraorale Untersuchung zur Feststellung klinisch erkennbarer Veränderungen oder Erkrankungen und ggf. verbunden mit einer kurzen Anamnese. Es handelt sich um einen orientierenden diagnostischen Überblick im Sinne eines Screenings zur Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit – z. B. an welchen Zähnen Karies vorhanden ist, ob pathologische Parodontalbefunde vorliegen, ob eine prothetische Versorgung indiziert ist oder ob Kiefergelenkbefunde oder andere Befunde bestehen. Die Untersuchung dient auch zur Feststellung, ob weitergehende Untersuchungen erforderlich sind. Diese sind ggf. gesondert berechnungsfähig (siehe unten) oder müssen mittels Anwendung der §§ 5 bzw. 2 eine Honorierung finden. Die „Eingehende Untersuchung“ ist auch die erneute Befundung bei Kontrolluntersuchungen, die aus präventiven Gründen vorgenommen werden. Ein zeitlicher Mindestabstand zwischen zwei „Eingehenden Untersuchungen“ besteht nicht. Verlaufskontrollen während der Therapie einer Erkrankung erfüllen den Leistungsinhalt der „Eingehenden Untersuchung“ nicht. Der Befund muss dokumentiert werden, Form und Umfang der Dokumentation bestimmt der Zahnarzt. Die Erhebung von Indizes, wie Gingival-Indizes bzw. Parodontal-Indizes (z. B. PSI, API) oder eines PAR-Status sind nicht Bestandteil dieser Leistung. Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der „Eingehenden Untersuchung“ können zusätzlich berechnet werden. Neben der Leistung nach der Nummer ist die Leistung nach der Nummer 0010
in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nummer (Klinische Funktionsanalyse) kann gegebenenfalls in derselben Sitzung berechnet werden wie auch andere weitergehende Untersuchungen, Analysen und Diagnostiken.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.