ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.
Zusätzlich berechnungsfähig
Eingehende Untersuchung GOZ
Mundhygienestatus GOZ
Gingival-/Parodontalindex GOZ
Planungsmodelle GOZ GOZ
Vitalitätsprüfung GOZ
PAR-Therapie- und Kostenplan GOZ
Röntgendiagnostik GOÄ-5000 ff.
Beratung GOÄ-1
PAR-Vorbehandlungsmaßnahmen GOZ GOZ
GOZ
Mikrobiologische Untersuchungen nachAbschnitt M aus GOÄ, soweit geöffnet GOZ § 6 Abs. 2
CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen GOZ§6Abs.1
Zusätzlicher Aufwand
Umfangreiche diagnostische Aufzeichnungen(z. B. Vielpunktmessungen, Furkationsbefall usw.)
Zahnfleischblutungen
Stellungsanomalie
Festsitzender Zahnersatz
Auslösende oder ursächliche Allgemeinerkrankung
BZÄK Kommentar
Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben. Die Erbringung von Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums ist nicht an eine Befundaufnahme nach der Nummer 4000
gebunden. Der individuell benötigte Zeitaufwand muss zur Honorarbemessung herangezogen werden. Auch die Schwierigkeit bei der Erhebung der Befunde muss sich in der Bemessung des Gebührenfaktors niederschlagen. Die Erbringung dieser Leistung kann sowohl der Therapiegrundlage als auch der Nachsorge bzw. der parodontalen Verlaufskontrolle dienen. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig, Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4000
erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4000
erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März. Ggf. weitere indizierte parodontale Befundaufnahmen können nach § 6 Abs. 1 analog be-
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.