GOZ 4000
Parodontalstatus

160°
Punkte: 160
1x: 9,00
Berechnung: 160 x 1 x 0.0562421 = 9,00
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 20,70
Berechnung: 160 x 2,3 x 0.0562421 = 20,70
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 31,50
Berechnung: 160 x 3,5 x 0.0562421 = 31,50
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Parodontalstatus

Beschreibung

Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus, je Status

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

Zusätzlich berechnungsfähig

Zusätzlicher Aufwand

  • Umfangreiche diagnostische Aufzeichnungen(z. B. Vielpunktmessungen, Furkationsbefall usw.)
  • Zahnfleischblutungen
  • Stellungsanomalie
  • Festsitzender Zahnersatz
  • Auslösende oder ursächliche Allgemeinerkrankung

BZÄK Kommentar

Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben. Die Erbringung von Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums ist nicht an eine Befundaufnahme nach der Nummer 4000 gebunden. Der individuell benötigte Zeitaufwand muss zur Honorarbemessung herangezogen werden. Auch die Schwierigkeit bei der Erhebung der Befunde muss sich in der Bemessung des Gebührenfaktors niederschlagen. Die Erbringung dieser Leistung kann sowohl der Therapiegrundlage als auch der Nachsorge bzw. der parodontalen Verlaufskontrolle dienen. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig, Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4000 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4000 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März. Ggf. weitere indizierte parodontale Befundaufnahmen können nach § 6 Abs. 1 analog be-
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Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.