GOZ 8065
Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung

850°
Punkte: 850
1x: 47,81
Berechnung: 850 x 1 x 0.0562421 = 47,81
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 109,95
Berechnung: 850 x 2,3 x 0.0562421 = 109,95
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 167,32
Berechnung: 850 x 3,5 x 0.0562421 = 167,32
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung

Beschreibung

Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

Neben den Leistungen nach den Nummern 8050 bis 8065 sind Material-und Laborkosten für die Einstellung des (halb) individuellen Artikulators nach den gemessenen Werten gesondert berechnungsfähig.

Zusätzlicher Aufwand

  • Anatomische Besonderheiten
  • Kiefergelenkdysfunktion
  • Stützzonenverlust
  • Fehlende Front- bzw. Eckzahnführung
  • Desorientierung des Patienten
  • Anbringungserschwernis
  • Mehrfache Registrierung der Unterkieferbewegungen

BZÄK Kommentar

Um in einem volladjustierbaren Artikulator die Patientensituation simulieren zu können, sind Informationen über das Kiefergelenk und seine Bewegungen erforderlich. Dies ist mittels Registrierung, z. B. der Latero- bzw. Mediotrusion beidseits und der Protrusion bzw. Retrusion sowie der Aufzeichnung der Gelenkabneigung und des Bennet-Winkels sowie der Bennet-Bewegung möglich. Mithilfe der elektronisch gewonnenen Daten kann die Funktion des Kiefergelenkes reproduziert werden. Die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung beziehen sich auf die Programmierung eines volladjustierbaren Artikulators. Laborkosten sind separat berechenbar. Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der Registrierungen nur einmal je Sitzung berechenbar. Der Aufbau und/oder die Justage einer individuellen Frontzahnführung im Artikulator ist als zahntechnische Leistung berechenbar. Das Registrieren von UK-Bewegungen mittels elektronischer Aufzeichnungen für virtuelle Kiefermodelle in einem virtuellen Artikulator ist von der Leistungsbeschreibung nicht umfasst und wird daher analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
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Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.