Berechnung: 313 x 1 x 0.0562421 = 17,60€ Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 40,49€
Berechnung: 313 x 2,3 x 0.0562421 = 40,49€ Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 61,61€
Berechnung: 313 x 3,5 x 0.0562421 = 61,61€ Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
Implantologie
Kategorie-ID: K
Titel
Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente
Beschreibung
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase, je Implantat, je Sitzung (max. 3 x)
ist je Implantat höchstens dreimal und höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig
Zusätzlich berechnungsfähig
Abformung mit individuellem Löffel GOZ
Funktionsabformung GOZ ff.
Instrumentelle Entfernung eines intraimplantärfrakturierten Aufbauelementes nach § 6 Abs. 1 GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Erschwerte klinische Erreichbarkeit
Besonderer Aufwand bei der Fixierung der Aufbauteile zur Abformung
Mehr als drei Wechselvorgänge über den Zeitraum der prothetischen Versorgung
Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
BZÄK Kommentar
Während der Versorgungsphase des Implantats mit Krone, Brücke bzw. Prothese sind in der Regel Abformmaßnahmen und Einproben notwendig. Dabei ist das Auswechseln des Gingivaformers gegen Abformpfosten, Aufbauelemente (Abutments) o. Ä. erforderlich, bevor der Gingvaformer wieder zurückgesetzt wird. Unter dem Begriff „Aufbauelemente" sind neben dem zur definitiven Versorgung zählenden Abutment bzw. Abutmentteilen auch Gingivaformer und Abdruckpfosten zu verstehen. Dieser Wechselvorgang ist pro Sitzung je Implantat einmal berechnungsfähig. Innerhalb der rekonstrukiven Phase ist diese Leistung insgesamt je Implantat allerdings höchstens dreimal – unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wechselvorgänge – berechenbar. Die rekonstruktive Phase beginnt mit den Behandlungsschritten zur prothetischen Versorgung der verloren gegangenen Zähne und endet mit der definitiven Eingliederung des endgültigen Zahnersatzes. Die abschließende Eingliederung zählt dabei zur rekonstruktiven Phase. Das Entfernen und Wiedereinsetzen oder der Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung des Implantates z. B. zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva ist demzufolge nicht nach der Gebührennumemr 9050
, sondern analog zu berechnen. Die Leistung kann in derselben Sitzung weder mit der Nummer noch mit der Nummer zusammen berechnet werden. Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.