GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
Auffüllen des Knochendefektes mit Knochenersatzmaterial GOZ§6Abs.1
Knochentransplantation GOZ
Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ
Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material GOÄ-2442
Knochentransplantation GOZ
Entnahme von Knochen aus getrenntem Operationsgebiet GOZ
Weichteilunterfütterung mit alloplastischem Material GOÄ-2442
Tuberplastik GOZ
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese)
Operationsfeld in Gefäßnähe
Intraoperative Nervdarstellung
Operation in Kieferhöhlennähe
Umfangreiche Knochenentfernung
BZÄK Kommentar
Diese Nummer ist berechnungsfähig für die operative Entfernung eines Zahnkeims ohne ausgebildete Wurzel einschließlich der primären Wundversorgung. Die Entfernung eines retinierten, impaktierten oder verlagerten Zahnes mit weitgehend abgeschlossenem Wurzelwachstum erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3040. Die Entfernung eines extrem retinierten und/oder extrem verlagerten Zahnes mit weitgehend abgeschlossenem Wurzelwachstum wird nach der Nummer berechnet. Das Entfernen einer Zyste in Verbindung mit der Germektomie ist gesondert berechnungsfähig. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.