Eingliederung einer Prothese oder Epithese zum Verschluss extraoraler Weichteildefekte oder zum Ersatz fehlender Gesichtsteile einschließlich Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen
Abrechnungsbestimmungen
Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern bis 5340
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ ff.
Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ
Beseitigung grober Vorkontakte GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Erschwertes Vorgehen nach umfangreichen chirurgischen Maßnahmen
Umfang des zu versorgenden Gebietes
Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung Unter dieser Nummer werden individuell hergestellte Hilfsmittel (z. T. aus unterschiedlichen Materialien) berechnet, die Weichteildefekte außerhalb der Mundhöhle oder das Fehlen von Gesichtsteilen ausgleichen. Derartige Defekte können im Zusammenhang mit chirurgischen Eingriffen (z. B. Zysten- oder Tumoroperationen) stehen, durch einen Unfall o. Ä. verursacht oder angeboren sein. Die Ausdehnung einer Prothese oder Epithese nach dieser Nummer ist auf den abzudeckenden Bereich beschränkt. Sie kann als alleiniges Hilfsmittel dienen oder in Verbindung mit Zahnersatz (Teiloder Totalprothese) stehen. Der Ersatz fehlender Zähne ist mit dieser Leistung nicht abgegolten. Eine ggf. erforderliche Verbindung zum Zahnersatz ist dagegen eingeschlossen. Befinden sich die auszugleichenden Bereiche an knöchernen Strukturen innerhalb der Mundhöhle, werden die erforderlichen Maßnahmen nicht nach dieser, sondern nach der Nummer oder berechnet. Extraorale Defektabformungen sind in der GOZ nicht enthalten und werden daher nach § 6 Abs. 1 berechnet.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.