Berechnung: 450 x 1 x 0.0562421 = 25,31€ Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 58,21€
Berechnung: 450 x 2,3 x 0.0562421 = 58,21€ Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 88,58€
Berechnung: 450 x 3,5 x 0.0562421 = 88,58€ Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung
KFO
Kategorie-ID: G
Titel
Mundvorhofplatte
Beschreibung
Eingliedern von Hilfsmitteln zur Beseitigung von Funktionsstörungen (z. B. Mundvorhofplatte) einschließlich Anweisung zum Gebrauch und Kontrollen, je Hilfsmittel
Zusätzlich berechnungsfähig
Kieferorthopädischer Behandlungsplan GOZ
Beratendes und belehrendes Gespräch GOZ
Kontrolle des Behandlungsverlaufs GOZ
Vorbereitende Maßnahmen GOZ
Eingliederung von Behandlungsmitteln GOZ
Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigenZahnverlustes GOZ
Beseitigung des Diastemas GOZ
Eingliederung eines Aufbissbehelfs GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alterdes Patienten
Erschwerte Compliance
BZÄK Kommentar
Diese Gebührennummer beschreibt die Eingliederung von Hilfsmitteln jeglicher Art (auch konfektioniert), die geeignet sind, Funktions- bzw. Verhaltenstörungen (Habits) abzustellen. Funktionsstörungen können Daumenlutschen, Lippenbeißen, Zungenpressen u. v. m. sein. Dabei sind neben der Eingliederung auch die Anleitung zum Gebrauch sowie die Verlaufskontrolle Leistungsbestandteil. Diese Gebührennummer ist im Zusammenhang mit den Nummern bis nicht berechnungsfähig . Die Kosten für die verwendeten Hilfsmittel sind als Zahntechnikkosten nach § 9 bzw. als Auslage nach § 4 Abs. 3 berechnungsfähig. Die Anfertigung und Eingliederung einer schiefen Ebene dient nicht der Beseitigung einer Funktionsstörung. Sie wird nach den Nummern und berechnet.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.