Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, hoher Umfang, je Kiefer
Abrechnungsbestimmungen
Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein:
a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,
b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal,
c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen. Die Leistungen nach den Nummern 6030
umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030
Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung GOZ
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich GOZ
Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel GOZ
Zusätzlicher Aufwand
Lateralbewegung des Kiefers
Schwierige Motivation, Compliance
Erschwerte Abformbedingungen
Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
Verzögerte Reaktionslage der Gewebe
BZÄK Kommentar
Die kieferorthopädischen Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase werden mit den Nummern und 6080
in drei Klassen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad eingeteilt. Die Maßnahmen zur Erreichung des Behandlungsziels können sich auf einen oder auf beide Kiefer beziehen. Die Therapiemaßnahmen sind unabhängig von der Art der Behandlungsmethode, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen und von dem(n) verwendeten Therapiegerät(en). Insgesamt werden drei Kriterien genannt, die für die Einstufung des Behandlungsumfangs maßgebend sind. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit hohem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6080
zu berechnen. Die Wachstumsphase ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Behandlungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase fallen nicht unter diese Gebührennummer, sondern werden nach der Nummer berechnet. Zur Berechnung dieser Leistung müssen mindestens zwei der genannten Kriterien nach den Buchstaben a) bis c) erfüllt sein. Die Berechnung der Leistung bezieht sich auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung – auch vor Ablauf dieses Zeitraumes – eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern bis 6080
berechnet werden. Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen, die in den Nummern bis 6260
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