GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt sein:
a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr Zahngruppen,
b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter,
c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad,
d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz,
e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- oder extraoralen Maßnahmen. Die Leistungen nach den Nummern 6030
umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030
in drei Klassen je nach Behandlungsumfang eingeteilt. Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig. Maßnahmen zur Umformung können unabhängig von der Art der Behandlungsmethode oder der verwendeten Therapiegeräte, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen, berechnet werden. Zu den abnehmbaren Apparaturen zählt auch der Einsatz von Schienen, Alignern, Positionern o. Ä., auch von elastischen Geräten, die geeignet sind, Zahnfehlstellungen zu korrigieren und/oder erzielte Behandlungsresultate zu stabilisieren. Insgesamt werden fünf Kriterien genannt, die für die Einstufung des Behandlungsumfangs maßgebend sind. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit hohem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6050
müssen mindestens vier der genannten Kriterien erfüllt sein. Mit der Berechnung sind vorbereitende Maßnahmen, z. B. Abformungen zur Herstellung von Behandlungsgeräten, sowie die Eingliederung von herausnehmbaren Apparaturen, Verlaufskontrollen und Maßnahmen zur Retention abgegolten. Nicht eingeschlossen sind spezielle Maßnahmen, z. B. die Eingliederung von Brackets, Bändern sowie Bögen und Teilbögen und intra-/extraoralen Verankerungsapparaturen sowie die Entfernung von Brackets und Bändern sowie Bögen und Teilbögen. Die Leistung umfasst einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung – auch vor Ablauf dieses Zeitraumes – eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6030
berechnet werden. Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen nach den Nummern 6190