Die Gebührennummer beschreibt Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen zu erreichen. Hierzu können ggf. auch chirurgische Maßnahmen notwendig werden, die gesondert berechnet werden. Die Leistung ist nur als selbstständige kieferorthopädische Maßnahme und daher nicht neben den Nummern bis berechnungsfähig. Die Gebührennummer findet auch Anwendung für eine für die weitere therapeutische Versorgung notwendige Extrusion eines Zahnes.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.