GOZ 6260
Einordnung eines verlagerten Zahnes

1100°
Punkte: 1100
1x: 61,87
Berechnung: 1100 x 1 x 0.0562421 = 61,87
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 142,29
Berechnung: 1100 x 2,3 x 0.0562421 = 142,29
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 216,53
Berechnung: 1100 x 3,5 x 0.0562421 = 216,53
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Einordnung eines verlagerten Zahnes

Beschreibung

Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbstständige Leistung, je verlagertem Zahn

Zusätzlicher Aufwand

  • Erschwerte Compliance
  • Ausmaß der Zahnverlagerung
  • Erschwerte Gewebereaktion

BZÄK Kommentar

Die Gebührennummer beschreibt Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen zu erreichen. Hierzu können ggf. auch chirurgische Maßnahmen notwendig werden, die gesondert berechnet werden. Die Leistung ist nur als selbstständige kieferorthopädische Maßnahme und daher nicht neben den Nummern 6030 bis 6080 berechnungsfähig. Die Gebührennummer findet auch Anwendung für eine für die weitere therapeutische Versorgung notwendige Extrusion eines Zahnes.
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Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.