GOZ 6060
Einstellung der Kiefer-Regelbiss, geringer Umfang

1800°
Punkte: 1800
1x: 101,24
Berechnung: 1800 x 1 x 0.0562421 = 101,24
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 232,84
Berechnung: 1800 x 2,3 x 0.0562421 = 232,84
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 354,33
Berechnung: 1800 x 3,5 x 0.0562421 = 354,33
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Einstellung der Kiefer-Regelbiss, geringer Umfang

Beschreibung

Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase, einschließlich Retention, geringer Umfang, je Kiefer

Zusätzlich berechnungsfähig

Zusätzlicher Aufwand

  • Lateralbewegung des Kiefers
  • Schwierige Motivation, Compliance
  • Erschwerte Abformbedingungen
  • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
  • Verzögerte Reaktionslage der Gewebe

BZÄK Kommentar

Die kieferorthopädischen Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase werden mit den Nummern 6060, 6070 und 6080 in drei Klassen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad eingeteilt. Die Maßnahmen zur Erreichung des Behandlungsziels können sich auf einen oder auf beide Kiefer beziehen. Die Therapiemaßnahmen sind unabhängig von der Art der Behandlungsmethode,z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen. Insgesamt werden drei Kriterien genannt, die für die Einstufung des Behandlungsumfangs maßgebend sind. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit geringem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6060 zu berechnen. Die Wachstumsphase ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Behandlungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase fallen nicht unter diese Gebührennummer, sondern werden nach der Nummer 6090 berechnet. Die Berechnung der Leistung bezieht sich auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung auch vor Ablauf dieses Zeitraumes eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6060 bis 6080 berechnet werden. Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen, die in den Nummern 6190 bis 6260 beschrieben sind, nicht berechnet werden. Die Geb.-Nr. findet auch Anwendung für eine für die weitere therapeutische Versorgung notwendige Extrusion eines Zahnes.
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Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.