GOZ 6070
Einstellung der Kiefer-Regelbiss, mittlerer Umfang

2600°
Punkte: 2600
1x: 146,23
Berechnung: 2600 x 1 x 0.0562421 = 146,23
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 336,33
Berechnung: 2600 x 2,3 x 0.0562421 = 336,33
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 511,80
Berechnung: 2600 x 3,5 x 0.0562421 = 511,80
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Einstellung der Kiefer-Regelbiss, mittlerer Umfang

Beschreibung

Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase einschließlich Retention, mittlerer Umfang, je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang muss mindestens ein Kriterium nach den Buchstaben a) bis c), bei Maßnahmen von hohem Umfang müssen mindestens zwei der Kriterien erfüllt sein:
a) Ausmaß der Bissverschiebung: mehr als 4 Millimeter,
b) Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung, Unterkiefer relativ zum Oberkiefer: dorsal,
c) Skelettale Bedingungen: ungünstige Wachstumsvoraussetzungen. Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.

Zusätzlich berechnungsfähig

Zusätzlicher Aufwand

  • Lateralbewegung des Kiefers
  • Schwierige Motivation, Compliance
  • Erschwerte Abformbedingungen
  • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
  • Verzögerte Reaktionslage der Gewebe

BZÄK Kommentar

Die kieferorthopädischen Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss während der Wachstumsphase werden mit den Nummern 6060, 6070 und 6080 in drei Klassen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad eingeteilt. Die Maßnahmen zur Erreichung des Behandlungsziels können sich auf einen oder auf beide Kiefer beziehen. Die Therapiemaßnahmen sind unabhängig von der Art der Behandlungsmethode, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen. Insgesamt werden drei Kriterien genannt, die für die Einstufung des Behandlungsumfangs maßgebend sind. Bei einer Behandlungsbedürftigkeit mit mittlerem Umfang sind die Maßnahmen nach Nummer 6070 zu berechnen. Die Wachstumsphase ist nicht an ein bestimmtes Alter gebunden. Behandlungen zur Einstellung der Okklusion durch alveolären Ausgleich bei abgeschlossener Wachstumsphase fallen nicht unter diese Gebührennummer, sondern werden nach der Nummer 6090 berechnet. Zur Berechnung dieser Leistung muss eines der genannten Kriterien nach den Buchstaben a) bis c) erfüllt sein. Die Berechnung der Leistung bezieht sich auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung auch vor Ablauf dieses Zeitraumes eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6060 bis 6080 berechnet werden. Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen, die in den Nummern 6190 bis 6260 beschrieben sind, nicht berechnet werden.
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Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.