GOZ 4136
Osteoplastik

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Punkte: 200
1x: 11,25
Berechnung: 200 x 1 x 0.0562421 = 11,25
Einfachsatz für unterdurchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
2,3x: 25,87
Berechnung: 200 x 2,3 x 0.0562421 = 25,87
Regelhöchstsatz für durchschnittliche Leistung: Ohne Begründung
3,5x: 39,37
Berechnung: 200 x 3,5 x 0.0562421 = 39,37
Höchstsatz für überdurchschnittliche Leistung: Mit Begründung

Titel

Osteoplastik

Beschreibung

Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung o. a., je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung

Zusätzlicher Aufwand

  • Gefährdung von Nachbarstrukturen
  • Erschwerter Zugang zum Operationsgebiet
  • Tunnelierung an einem dreiwurzeligen Zahn

BZÄK Kommentar

Die Gebührennummer umfasst alle knochenmodellierenden Maßnahmen, die der Therapie am zahntragenden Alveolarfortsatz des Kiefers dienen. Beispielhaft sind dazu die Verlängerung der klinischen Krone durch Abtragung des Limbus alveolaris oder die Öffnung einer Furkation mittels Tunnelierung aufgeführt. Andere osteoplastische Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen größeren Umfangs, z. B. die Entfernung von Exostosen oder Maßnahmen, die der Formung des Prothesenlagers dienen, unter-fallen nicht dieser Gebührennummer, sondern werden ggf. nach den Nummer 3230, 3250 oder analog berechnet oder sie sind Leistungsbestandteil anderer Gebührennummern. Diese Gebührennummer kann nur als selbstständige Leistung berechnet werden. Knochenmodellierende Maßnahmen wie die Formung einer parodontalen Knochentasche im Rahmen einer offenen Parodontaltherapie sind Bestandteil der Nummer 4090 bzw. 4100 und nicht gesondert berechnungsfähig.
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Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.