Osteoplastik auch Kronenverlängerung, Tunnelierung o. a., je Zahn oder Parodontium, auch Implantat, als selbstständige Leistung
Zusätzlich berechnungsfähig
Anästhesien GOZ ff.
Entfernung harter und weicher Beläge GOZ ff.
Exzisionen GOZ
Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 155E Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
Zusätzlicher Aufwand
Gefährdung von Nachbarstrukturen
Erschwerter Zugang zum Operationsgebiet
Tunnelierung an einem dreiwurzeligen Zahn
BZÄK Kommentar
Die Gebührennummer umfasst alle knochenmodellierenden Maßnahmen, die der Therapie am zahntragenden Alveolarfortsatz des Kiefers dienen. Beispielhaft sind dazu die Verlängerung der klinischen Krone durch Abtragung des Limbus alveolaris oder die Öffnung einer Furkation mittels Tunnelierung aufgeführt. Andere osteoplastische Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen größeren Umfangs, z. B. die Entfernung von Exostosen oder Maßnahmen, die der Formung des Prothesenlagers dienen, unter-fallen nicht dieser Gebührennummer, sondern werden ggf. nach den Nummer oder analog berechnet oder sie sind Leistungsbestandteil anderer Gebührennummern. Diese Gebührennummer kann nur als selbstständige Leistung berechnet werden. Knochenmodellierende Maßnahmen wie die Formung einer parodontalen Knochentasche im Rahmen einer offenen Parodontaltherapie sind Bestandteil der Nummer bzw. und nicht gesondert berechnungsfähig.
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.