GOZ 5240 „Teilleistungen nach Nr. 5200 und 5230“ wird nicht nach Punkten bewertet, sondern nach einer Honorarregel berechnet: 50 % / 75 % der jeweiligen Gebühr. 50 %: Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation. 75 %: weitergehende Maßnahmen.
| Katalog | GOZ – Gebührenordnung für Zahnärzte |
|---|---|
| Abschnitt | F. Prothetische Leistungen (Prothetik) |
| Honorarregel | 50 % / 75 % der jeweiligen Gebühr |
| Hinweis | 50 %: Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation |
| Hinweis | 75 %: weitergehende Maßnahmen |
| Status | gültig |
| Quelle | GOZ (BZÄK) ↗Datenstand 22.08.2026 · Alle Angaben ohne Gewähr |
50 % / 75 % der jeweiligen Gebühr
50 %: Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation
75 %: weitergehende Maßnahmen