bis bis und für die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde oder für eine Videofallkonferenz gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) oder für ein Videokonsilium gemäß § 1 Absatz 5 der Telekonsilien-Vereinbarung
Obligater Leistungsinhalt
Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31 b zum BMV-Ä bei Kontaktaufnahme durch den Patienten
Fakultativer Leistungsinhalt
Dokumentation
Erneute Einbestellung des Patienten
Abrechnungsbestimmungen
je Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde oder Videofallkonferenz oder Videokonsilium
, und ausschließlich berechnungsfähig, sofern die Fallkonferenz bzw. Fallbesprechung als Videofallkonferenz durchgeführt wird, die die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä erfüllt. Die Gebührenordnungsposition 01450
ist nur vom Vertragsarzt, der die Videofallkonferenz initiiert, berechnungsfähig. Dabei gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Vertragsarzt und je Videofallkonferenz.Für die Gebührenordnungsposition 01450
nur berechnungsfähig, sofern die Leistungen im Rahmen eines Videokonsiliums durchgeführt werden, das die Anforderungen gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä erfüllt. Die Gebührenordnungsposition 01450
ist auch von im Krankenhaus tätigen, nicht ermächtigten Ärzten oder Psychotherapeuten berechnungsfähig, sofern diese das Videokonsilium mit einem das Telekonsilium einholenden Vertragsarzt initiieren.Die Gebührenordnungsposition 01450
nur berechnungsfähig, sofern der Videodienstanbieter des Vertragsarztes genutzt wird.
Berichtspflicht
Nein
Ausschluss der Berechnungsfähigkeit der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung
Nein
Quelle und Disclaimer
EBM Online-Version ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 23.02.2025 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit gemittelten Vergütungswerten der deutschen Krankenkassen von 2025.