GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 22.08.2024 | Alle Angaben ohne Gewähr. Berechnung von GOZ Euro-Beträgen mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.
ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
Zusätzlicher Aufwand
Problematische Kreislaufverhältnisse
Vermeidung von Wundheilungsstörungen/Kiefernekrosen (ONJ) infolge AllgemeinmedikationInhalt z. B. Bisphosphonattherapie oder Systemerkrankungen
Erhöhte Blutungsneigung (z. B. hämorrhagische Diathese, gerinnungshemmende Medikation)
Operationsfeld in Gefäßnähe
Operation in Kieferhöhlennähe
Erhöhter Aufwand zur formkongruenten Schaffung eines Knochenbettes
BZÄK Kommentar
Die Transplantation ist die Verpflanzung eines Zahnes oder Zahnkeimes an eine andere Stelle im Kiefer. Eine vor einer Transplantation ggf. vorgenommene Entfernung des zu verpflanzenden Zahnes ist nach den Nummern 3000
zu berechnen. Die Schaffung eines neuen Knochenbettes oder die Umgestaltung einer vorhandenen Alveole am Zielort der Transplantation einschließlich der primären Wundversorgung ist mit der Leistung abgegolten. Form-gebende Maßnahmen am Transplantat zur Anpassung an die vorhandenen Nachbarzähne im Sinne einer Odontoplastik sind in der Gebührenordnung nicht beschrieben und daher analog berechnungsfähig. Erforderliche Einschleifmaßnahmen für eine störungsfreie Okklusion und Artikulation sind zusätzlich berechnungsfähig. Fixierungen des transplantierten Zahnes, z. B. mit Adhäsivtechnik und/oder Schienungsmaßnahmen, können gesondert berechnet werden. Reimplantationsmaßnahmen erfüllen den Leistungsinhalt der Nummer 3140. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510