Erschwerte Fixierung eines Sekundärteils wegen Hyperaktivität der Zunge, erhöhte Salivation oder Würgereiz
Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder)
Anzahl der wiederherzustellenden Verbindungselemente
Ungünstige Pfeiler- oder Ankerverteilung
Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
Erschwertes Vorgehen bei abgesunkenem Biss
Erschwertes Vorgehen bei dysgnathen Verhältnissen
Erschwertes Vorgehen im Abrasionsgebiss
BZÄK Kommentar
Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen. Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär-oder Sekundärteils (z. B. Matritze oder Patritze) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär-oder Sekundärteils eines Verbindungselements. Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von Geschiebehülsen, Ankerknöpfen, Stegreitern o. Ä. zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion, z. B. durch das Aktivieren oder das Justieren eines Verbindungselements. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. berechnungsfähig. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090
GOZ berechnet. Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.
Quelle und Disclaimer
GOZ PDF ↗ | Letzte Aktualisierung der Ansicht 15.08.2024 | Berechnung der Euro-Beträge ohne Gewähr. Berechnung mit dem seit 1988 unveränderten Punktwert von 5,62421 Cent pro Punkt.