Die Reimplantation eines Zahnes ist das Wiedereinbringen eines traumatisch oder iatrogen entfernten Zahnes in das Zahnfach. Die Leistung beinhaltet einfache Fixationsmaßnahmen im Sinne einer Sofortversorgung. Als einfache Fixierung gilt die temporäre Stabilisierung des Zahnes. Wird ein reimplantierter Zahn nicht nur fixiert, sondern durch Schienung stabilisiert, z. B. mittels Drahtligatur oder Adhäsivtechnik, können diese Maßnahmen gesondert berechnet werden. Zahnreponierungen nach Subluxation werden nach Nummer (GOÄ) berechnet. Maßnahmen zur Knochenreponierung, z. B. nach Trauma, gehören nicht zum Leistungsinhalt, sondern werden nach Nummer (GOÄ) berechnet. Transplantationen werden nach der Nummer berechnet. Eine vor einer Reimplantation ggf. vorgenommene Extraktion des betreffenden Zahnes ist gesondert zu berechnen. Extraorale endodontische Maßnahmen sind ebenfalls gesondert berechnungsfähig. Eine ggf. erbrachte endodontische/transdentale Stabilisierung des reimplantierten Zahnes im Knochen ist analog zu berechnen. Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.